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Verordnung (EU) 2024/1689 · Artikel 50

Die KI auf Ihrer Website muss sich zu erkennen geben.

Artikel 50 der EU-KI-Verordnung verpflichtet Sie, KI-Interaktionen offenzulegen und KI-Inhalte zu kennzeichnen. Prüfen Sie in 60 Sekunden, welche KI-Dienste Ihre Seite lädt und welche Transparenzpflichten das auslöst.

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Kurz gesagt

  • Ja, ein Chatbot muss gekennzeichnet werden, wenn er direkt mit Menschen interagiert — sichtbar an der Interaktionsfläche, nicht nur in der Datenschutzerklärung.
  • Betreiber sind Sie, wenn Sie ein eingekauftes KI-System nutzen — der Normalfall. Anbieter sind Sie, wenn Sie es entwickelt haben, unter eigenem Namen anbieten oder wesentlich verändern (Art. 25 Abs. 1).
  • KI-generierte Bilder, Videos und Audios brauchen zusätzlich eine maschinenlesbare Kennzeichnung. Ein sichtbares Wasserzeichen allein genügt dafür nicht.
Gilt bereits
2. August 2026

Art. 50 — Transparenzpflichten gelten

in 66 Tagen
2. Dezember 2026

Art. 50 Abs. 2 — Kennzeichnungspflicht für Bestandssysteme

in 66 Tagen
2. Dezember 2026

Art. 5 — neue Verbote (nicht einvernehmliches Intimmaterial, CSAM)

Der Wortlaut

Was Artikel 50 verlangt.

Fünf Pflichten, verteilt auf zwei Rollen. Ob Sie Anbieter oder Betreiber sind, entscheidet darüber, welche davon Sie treffen — und diese Einordnung nimmt Ihnen niemand ab.

Art. 50 Abs. 1Offenlegung bei direkter InteraktionAnbieter
Die Anbieter stellen sicher, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, dies ist aus der Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich.

In der Praxis

Wer einen Chatbot oder Assistenten bereitstellt, muss den Nutzer vor dem ersten Austausch wissen lassen, dass er mit einer Maschine spricht. Die Ausnahme „offensichtlich“ legt die Kommission eng aus — ein Name wie „Assistent“ genügt für sich genommen nicht.

Ausnahmen

  • Offensichtlichkeit aus Sicht einer verständigen Person
  • Gesetzlich zur Strafverfolgung zugelassene Systeme
Art. 50 Abs. 2Maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer InhalteAnbieter
Die Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, stellen sicher, dass die Ausgaben des KI-Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind.

In der Praxis

Generative Systeme müssen ihre Ausgaben technisch markieren — Wasserzeichen, Metadaten oder Provenance-Signaturen. Die Lösung muss wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sein, soweit technisch machbar. Für Systeme, die vor dem Geltungsbeginn in Verkehr gebracht wurden, gilt eine Übergangsfrist.

Ausnahmen

  • Unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung
  • Keine wesentliche Veränderung der Eingabedaten oder ihrer Semantik
  • Kurze Zeichenfolgen, Quellcode, reine Maschine-zu-Maschine-Kommunikation
  • Gesetzlich zur Strafverfolgung zugelassene Systeme
Art. 50 Abs. 3Emotionserkennung und biometrische KategorisierungBetreiber
Die Betreiber eines Emotionserkennungssystems oder eines Systems zur biometrischen Kategorisierung informieren die davon betroffenen natürlichen Personen über den Betrieb des Systems und verarbeiten personenbezogene Daten gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 sowie der Richtlinie (EU) 2016/680.

In der Praxis

Wer Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung einsetzt, muss die betroffenen Personen über den Betrieb informieren — unabhängig davon, ob in Echtzeit oder nachgelagert ausgewertet wird. Der Zweck des Systems muss dabei nicht offengelegt werden. Die DSGVO gilt daneben unverändert weiter.

Ausnahmen

  • Gesetzlich zur Strafverfolgung zugelassene Systeme
Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 1Kennzeichnung von DeepfakesBetreiber
Die Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, legen offen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.

In der Praxis

Ein Deepfake liegt vor, wenn der Inhalt bestehenden Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähnelt und fälschlich den Eindruck von Echtheit erweckt. Die Offenlegung muss für Menschen wahrnehmbar sein — die maschinenlesbare Markierung des Anbieters genügt dafür nicht.

Ausnahmen

  • Künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke — dort genügt eine Offenlegung, die den Werkgenuss nicht beeinträchtigt
  • Gesetzlich zur Strafverfolgung zugelassene Nutzung
Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 2KI-generierte Texte zu Fragen von öffentlichem InteresseBetreiber
Die Betreiber eines KI-Systems, das Text erzeugt oder manipuliert, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, legen offen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.

In der Praxis

Drei Merkmale müssen zusammenkommen: der Text ist veröffentlicht, er informiert die Öffentlichkeit, und er betrifft eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse — etwa Politik, Verwaltung, Justiz, Grundrechte, Gesundheit, Umwelt oder Verbraucherschutz. Marketingtexte fallen in der Regel nicht darunter.

Ausnahmen

  • Menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle mit benannter redaktioneller Verantwortung — eine rein formale Prüfung wie Rechtschreibkorrektur genügt nicht
  • Gesetzlich zur Strafverfolgung zugelassene Nutzung
Art. 50 Abs. 5Form, Zeitpunkt und BarrierefreiheitAnbieter und Betreiber
Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen werden den betreffenden natürlichen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt. Die Informationen müssen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.

In der Praxis

Der Absatz entscheidet in der Praxis über Erfüllung oder Verstoß: der Hinweis muss klar und unterscheidbar sein, spätestens beim ersten Kontakt erscheinen und barrierefrei sein. Ein Hinweis, der nur im Impressum, in der Datenschutzerklärung oder in einem `aria-hidden`-Container steht, erfüllt die Pflicht nicht.

Art. 50 Abs. 6Verhältnis zu anderen PflichtenAnbieter und Betreiber
Die Absätze 1 bis 4 lassen die Anforderungen und Pflichten des Kapitels III unberührt und gelten unbeschadet sonstiger Transparenzpflichten, die im Unionsrecht oder im nationalen Recht für Betreiber von KI-Systemen festgelegt sind.

In der Praxis

Art. 50 tritt neben die Pflichten für Hochrisikosysteme und neben die DSGVO, das TDDDG und das Medienrecht — er ersetzt keine davon.

Art. 50 Abs. 7PraxisleitfädenKommission und AI Office
Das Büro für Künstliche Intelligenz fördert und erleichtert die Ausarbeitung von Praxisleitfäden auf Unionsebene, um die wirksame Umsetzung der Pflichten in Bezug auf die Feststellung und Kennzeichnung künstlich erzeugter oder manipulierter Inhalte zu erleichtern.

In der Praxis

Die Rechtsgrundlage für den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte. Die Unterzeichnung ist freiwillig, verschafft aber den derzeit verlässlichsten Nachweisweg.

Wortlaut nach Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744. „In der Praxis“ ist die Lesart von Sorrel, nicht der Gesetzestext.

Die Rollenfrage

Anbieter oder Betreiber?

Betreiber sind Sie, wenn Sie ein eingekauftes KI-System nutzen — der Normalfall für Websites. Anbieter sind Sie, wenn Sie es entwickelt haben oder unter eigenem Namen in Verkehr bringen. Fast jede Pflicht aus Art. 50 hängt an dieser Einordnung.

Betreiber

Art. 3 Nr. 4 EU-KI-VO

Sie verwenden ein KI-System in eigener Verantwortung — der eingekaufte Chatbot, das Widget aus dem Baukasten, der Assistent im CMS. Das ist der Normalfall für Websites.

  • Art. 50 Abs. 3 — Information bei Emotionserkennung / biometrischer Kategorisierung
  • Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 1 — Offenlegung von Deepfakes
  • Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 2 — Offenlegung KI-generierter Texte von öffentlichem Interesse
  • Art. 50 Abs. 5 — Form und Zeitpunkt der Information

Anbieter

Art. 3 Nr. 3 EU-KI-VO

Sie entwickeln ein KI-System oder bringen es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr. Die Pflichten sind weitreichender.

  • Art. 50 Abs. 1 — Hinweis auf KI-Interaktion
  • Art. 50 Abs. 2 — Maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte
  • Art. 50 Abs. 5 — Form und Zeitpunkt der Information

Die Falle: Art. 25 Abs. 1 macht Betreiber zu Anbietern

Wenn Sie Ihren Namen oder Ihre Marke auf das System setzen, es wesentlich verändern oder seine Zweckbestimmung ändern, gelten Sie als Anbieter — und übernehmen dessen Pflichten. Ein White-Label-Chatbot mit Ihrem Logo genügt dafür in der Regel.

Der Scan

Was Sorrel auf Ihrer Seite prüft.

19 Prüfungen, gruppiert nach der Pflicht, die sie belegen. Vier Gruppen fließen in die Bewertung ein — die fünfte ausdrücklich nicht.

Direkte Interaktion

fließt in die Bewertung

Von der Seite aufgerufene LLM-Endpunkte, Chat- und Assistenz-Widgets im KI-Modus, Hinweise, die nur in der Rechtstext-Seite stehen statt an der Interaktionsfläche, und ob ein Weg zu einem Menschen existiert.

Kennzeichnung

fließt in die Bewertung

Maschinenlesbare Provenienz bei synthetischen Medien (C2PA Content Credentials, IPTC digitalSourceType), Deepfake-Pipelines mit unmarkierten Medien und KI-geschriebene redaktionelle Texte ohne Erklärung der redaktionellen Verantwortung.

Emotionserkennung und Biometrie

fließt in die Bewertung

Anbieter für Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung auf öffentlichen Seiten, ob die betroffenen Personen informiert werden, und ob ein solcher Anbieter schon vor jeder Einwilligung lädt.

Form, Zeitpunkt und Barrierefreiheit

fließt in die Bewertung

Ob ein vorhandener Hinweis überhaupt erreichbar ist — also nicht vor assistiven Technologien versteckt —, ob erkannte KI-Anbieter in der Datenschutzerklärung auftauchen und ob eine KI-Transparenzseite verlinkt ist.

Art. 5 — manuelle Prüfung

ohne Bewertung

Fünf Heuristiken melden Signale, die auf eine verbotene Praktik hindeuten können: Social Scoring, manipulative Personalisierung, ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern, Emotionserkennung am Arbeitsplatz oder in der Bildung und das Ableiten sensibler Merkmale aus Biometrie. Das sind Anlässe hinzusehen, keine Befunde — und sie fließen in keine Bewertung ein.

Beispielbefund

KI-Interaktion ohne Transparenzhinweis

Die Seite ruft direkt einen KI-/LLM-Anbieter auf, ohne dass ein KI-Transparenzhinweis erkennbar ist.

Art. 50 Abs. 1 EU-KI-VO (Verordnung (EU) 2024/1689)

Handlungsschritte

  • Sichtbaren Hinweis ergänzen, dass Antworten von einem KI-System stammen
  • Hinweis direkt an der Interaktionsfläche platzieren, nicht nur in der Datenschutzerklärung

Jeder Befund nennt die Pflicht, die er belegt.

Keine Ampel ohne Begründung. Zu jedem Befund gehören die Rechtsgrundlage, die konkreten Handlungsschritte und der Aufwand — damit Sie entscheiden können, statt zu raten.

  • Art. 50 Abs. 1 — 2 Prüfung(en)
  • Art. 50 Abs. 2 — 1 Prüfung(en)
  • Art. 50 Abs. 3 — 3 Prüfung(en)
  • Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 1 — 1 Prüfung(en)
  • Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 2 — 1 Prüfung(en)
  • Art. 50 Abs. 5 — 2 Prüfung(en)

Läuft KI auf Ihrer Seite?

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Geltungstermine

Wann was gilt.

Die Verordnung gilt gestaffelt. Der Digital Omnibus hat die Hochrisiko-Pflichten um 16 Monate verschoben, Artikel 50 aber auf dem ursprünglichen Termin belassen.

  1. 1. August 2024giltArt. 113

    Verordnung (EU) 2024/1689 tritt in Kraft

    Gilt für: Alle

  2. 2. Februar 2025giltArt. 5, Art. 4

    Verbotene Praktiken und KI-Kompetenz gelten

    Gilt für: Anbieter und Betreiber

  3. 2. August 2025giltKap. V, Kap. VII, Art. 99

    Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, Governance und Bußgelder

    Gilt für: Anbieter von GPAI-Modellen, Behörden

  4. 2. August 2026giltArt. 50

    Art. 50 — Transparenzpflichten gelten

    Gilt für: Anbieter und Betreiber

  5. 2. Dezember 2026künftigArt. 50 Abs. 2

    Art. 50 Abs. 2 — Kennzeichnungspflicht für Bestandssysteme

    Gilt für: Anbieter (Systeme vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht)

  6. 2. Dezember 2026künftigArt. 5

    Art. 5 — neue Verbote (nicht einvernehmliches Intimmaterial, CSAM)

    Gilt für: Alle

  7. 2. Dezember 2027künftigArt. 6 Abs. 2

    Hochrisiko-KI nach Anhang III (eigenständig)

    Gilt für: Anbieter und Betreiber

  8. 2. August 2028künftigArt. 6 Abs. 1

    Hochrisiko-KI in regulierten Produkten

    Gilt für: Anbieter

  9. 2. August 2030künftigArt. 111 Abs. 2

    Bestands-Hochrisikosysteme öffentlicher Stellen

    Gilt für: Öffentliche Stellen

Artikel 99

Was Verstöße kosten können.

Die Beträge sind Obergrenzen, keine Regelbußen. Für Unternehmen gilt grundsätzlich der höhere der beiden Werte.

bis zu 35.000.000 €

oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes

Verbotene Praktiken (Art. 5)

bis zu 15.000.000 €

oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes

Sonstige Betreiber-/Anbieterpflichten, u. a. Art. 50

bis zu 7.500.000 €

oder 1 % des weltweiten Jahresumsatzes

Unrichtige Angaben gegenüber Behörden

Für KMU und Start-ups gilt nach Art. 99 Abs. 6 KI-VO jeweils der niedrigere der beiden Werte — also der kleinere Betrag aus Festbetrag und Prozentsatz des weltweiten Jahresumsatzes. Der Digital Omnibus hat diese Deckelung für die Bußgeldstufe des Art. 99 Abs. 4 zusätzlich auf kleine Mid-Caps im Sinne der Empfehlung (EU) 2025/1099 der Kommission erstreckt.

Auslegung und Aufsicht

Wer die Verordnung auslegt.

Verbindlich auslegen kann die Verordnung nur der EuGH. In der Praxis richten sich die Behörden nach diesen Dokumenten.

20. Juli 2026

Leitlinien der Kommission zu Art. 50

Die Kommission hat die endgültigen Leitlinien zur Umsetzung der Transparenzpflichten angenommen. Sie sind rechtlich nicht bindend, präzisieren aber die entscheidenden unbestimmten Begriffe — „offensichtlich“, „klar und eindeutig“, „redaktionelle Kontrolle“ — und werden von den Marktüberwachungsbehörden voraussichtlich angewandt.

Zur Quelle

10. Juni 2026

Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte

Abschnitt 1 richtet sich an Anbieter (maschinenlesbare Kennzeichnung, Erkennbarkeit, Qualitätsanforderungen, Dokumentation), Abschnitt 2 an Betreiber (einheitliche Kennzeichnung über das EU-„AI“-Label oder gleichwertige Offenlegung bei erstem Kontakt, interne Prozesse und Schulung). Der Kodex schreibt keine einzelne Technik vor, sondern empfiehlt gestaffelte Lösungen aus Metadaten, Wasserzeichen und Provenance. Rund 190 Organisationen haben bis Ende Juli 2026 unterzeichnet; die Liste ist öffentlich.

Zur Quelle

29. Juli 2026

KI-MIG — nationale Aufsicht in Deutschland

Das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Die Bundesnetzagentur ist damit zentrale Marktüberwachungsbehörde, Anlaufstelle und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung in Deutschland und betreibt zugleich ein KI-Reallabor und einen Service-Desk. Beschwerden über fehlende KI-Transparenz laufen dort auf.

Zur Quelle

Grenzen

Was Sorrel nicht prüft.

Damit Sie den Befund richtig einordnen können — und wissen, wo Sie weitere Beratung brauchen. Ein Compliance-Produkt, das seine eigene Reichweite überschätzen lässt, ist schlimmer als keines.

  • Sorrel prüft die öffentlich erreichbaren Seiten einer Domain. Interne Systeme, Systeme hinter einem Login und Offline-Einsätze sieht die Erkennung nicht — deshalb lässt sich die Stückliste manuell ergänzen.
  • Sorrel stellt keine Konformitätsbescheinigung aus und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Einordnung als Anbieter oder Betreiber treffen Sie, nicht wir.
  • Die Einstufung als Hochrisikosystem nach Art. 6 und Anhang III prüft Sorrel nicht. Diese Pflichten gelten für eigenständige Systeme erst später und erfordern eine fachkundige Bewertung.
  • Die Hinweise zu Art. 5 sind Heuristiken für eine manuelle Prüfung, keine festgestellten Verstöße. Sie fließen nicht in den Score ein.
  • Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck nach Kapitel V prüft Sorrel nicht.

FAQ

Häufig gefragt.

Gilt die EU-KI-Verordnung für meine Website?+

Die Transparenzpflichten aus Art. 50 gelten seit dem 2. August 2026 für alle, die ein KI-System bereitstellen oder betreiben, das mit Menschen interagiert oder synthetische Inhalte erzeugt — unabhängig von der Unternehmensgröße. Ein Kontakt-Chatbot, ein KI-Schreibassistent im Blog oder ein generiertes Bild genügen. Was die Verordnung nicht tut: aus jeder Website ein Hochrisiko-System machen. Das ist ein eigenes Regime nach Art. 6 und Anhang III und gilt ab dem 2. Dezember 2027.

Was verlangt Artikel 50 konkret?+

Fünf Pflichten, verteilt auf zwei Rollen. Der Anbieter muss die direkte KI-Interaktion offenlegen (Abs. 1) und synthetische Ausgaben maschinenlesbar kennzeichnen (Abs. 2). Der Betreiber muss Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung offenlegen (Abs. 3), Deepfakes kennzeichnen (Abs. 4 Unterabs. 1) und KI-generierte Texte offenlegen, die der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen (Abs. 4 Unterabs. 2). Abs. 5 regelt die Form: klar, erkennbar, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion und barrierefrei.

Bin ich Anbieter oder Betreiber?+

Der Betreiber verwendet ein KI-System in eigener Verantwortung, der Anbieter entwickelt es oder bringt es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr. Wer einen Chatbot einkauft, ist in der Regel Betreiber. Art. 25 Abs. 1 verlagert die Anbieterrolle aber auf Sie, wenn Sie Ihren Namen oder Ihre Marke auf das System setzen, es wesentlich verändern oder seine Zweckbestimmung ändern — und mit der Rolle kommen die Anbieterpflichten. Diese Einordnung nimmt Ihnen niemand ab, deshalb fragt Sorrel danach, statt sie zu unterstellen.

Muss ich meinen Chatbot kennzeichnen?+

Wenn er direkt mit Menschen interagiert, schuldet der Anbieter einen Hinweis nach Art. 50 Abs. 1 — es sei denn, es ist aus Sicht einer angemessen informierten Person aus den Umständen und dem Kontext der Verwendung offensichtlich. Die Ausnahme ist enger, als sie klingt: Ein Widget, das aussieht wie ein normaler Support-Chat, ist nicht offensichtlich ein KI-System. Ein sichtbarer Hinweis an der Interaktionsfläche selbst, nicht nur in der Datenschutzerklärung, ist die sichere Lesart.

Ab wann gilt die Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte?+

Art. 50 Abs. 2 gilt seit dem 2. August 2026. Für Systeme, die vor diesem Datum bereits in Verkehr waren, räumt der Digital Omnibus eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 ein. Deshalb meldet Sorrel eine fehlende Provenienz-Kennzeichnung als aufgeschoben und nicht als laufenden Verstoß: Der Befund stimmt, der Durchsetzungstermin ist noch nicht erreicht.

Wie hoch sind die Bußgelder?+

Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Art. 50 werden nach Art. 99 Abs. 4 mit bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die verbotenen Praktiken aus Art. 5 liegen in der obersten Stufe bei bis zu 35 Mio. Euro oder 7 %. Das sind Obergrenzen, keine Regelbußen. Für KMU und kleine Mid-Caps gilt der jeweils niedrigere der beiden Werte.

Wer kontrolliert die KI-Verordnung in Deutschland?+

Das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten und macht die Bundesnetzagentur zur zentralen Marktüberwachungsbehörde. Sie führt außerdem die Beschwerdestelle und das Reallabor. Die Fachaufsichten behalten ihre Zuständigkeiten. Zwei weitere Verbote aus Art. 5 — nicht einvernehmliche intime Bildaufnahmen und Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs — greifen ab dem 2. Dezember 2026.

Was prüft Sorrel — und was nicht?+

Sorrel prüft, was öffentlich erreichbar ist: von Ihren Seiten aufgerufene KI-Anbieter, ob ein Transparenzhinweis existiert, wo er steht und ob er barrierefrei ist. Systeme hinter einem Login, interne Werkzeuge und Offline-Prozesse sieht Sorrel nicht. Sorrel stellt keine Konformitätsbescheinigung aus und leistet keine Rechtsberatung, ordnet Sie nicht als Anbieter oder Betreiber ein, nimmt keine Hochrisiko-Einstufung nach Art. 6 / Anhang III vor, und die Art.-5-Hinweise sind Heuristiken, die in keine Bewertung einfließen.

Schluss-Akkord

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