KI-Verordnung
KI-Kennzeichnungspflicht
Kurz erklärt
Die KI-Kennzeichnungspflicht ergibt sich aus Art. 50 Abs. 2 und Abs. 4 der EU-KI-Verordnung. Anbieter müssen KI-erzeugte Bilder, Audios, Videos und Texte in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt markieren; Betreiber müssen Deepfakes und KI-Texte zu Fragen von öffentlichem Interesse zusätzlich für Menschen sichtbar kennzeichnen. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr waren, gilt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
Es gibt nicht eine Kennzeichnungspflicht, sondern zwei — mit verschiedenen Adressaten und verschiedenen Formaten.
Maschinenlesbar: Art. 50 Abs. 2
Trifft den Anbieter. Synthetisch erzeugte Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte müssen in einem maschinenlesbaren Format markiert und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sein. Die Lösung muss wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sein, soweit das technisch möglich ist.
In der Praxis heißt das heute C2PA Content Credentials oder ein IPTC-Feld digitalSourceType mit dem Wert trainedAlgorithmicMedia. Ein sichtbares Wasserzeichen allein genügt nicht — es ist nicht maschinenlesbar.
Übergangsfrist: Für KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, greift die Pflicht erst ab dem 2. Dezember 2026 (Digital Omnibus, Verordnung (EU) 2026/1744).
Menschenlesbar: Art. 50 Abs. 4
Trifft den Betreiber. Zwei Fälle:
- Deepfakes — Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die echten Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlicherweise als echt erscheinen würden. Siehe Deepfake-Kennzeichnung.
- KI-generierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.
Der Textfall ist enger, als er oft gelesen wird: Er betrifft journalistische und vergleichbare Publikationen, nicht jeden Unternehmensblog. Und er entfällt, wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für den Text trägt.
Form und Zeitpunkt
Art. 50 Abs. 5 gilt für alle Hinweise: klar und unterscheidbar, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Exposition — und im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen. Ein Hinweis in einem aria-hidden-Container oder ausschließlich in der Datenschutzerklärung erfüllt die Pflicht nicht.
Rechtsquelle: Art. 50 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744.
Auf Ihrer Website prüfen: Welche KI-Dienste Ihre Seite lädt und was sie kennzeichnen müssen