KI-Verordnung
Artikel 50 KI-VO
Kurz erklärt
Artikel 50 der EU-KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) enthält die Transparenzpflichten für KI-Systeme, die mit Menschen interagieren oder synthetische Inhalte erzeugen. Er gilt seit dem 2. August 2026 und verteilt fünf Pflichten auf zwei Rollen: Anbieter müssen KI-Interaktion offenlegen und KI-Ausgaben maschinenlesbar kennzeichnen, Betreiber müssen Emotionserkennung, Deepfakes und KI-Texte zu Fragen von öffentlichem Interesse kennzeichnen.
Artikel 50 ist der Teil der KI-Verordnung, der die meisten Websites unmittelbar trifft. Er verlangt keine Zertifizierung und kein Konformitätsverfahren — nur, dass erkennbar ist, wo KI im Spiel ist.
Die fünf Pflichten
| Absatz | Wer | Was | |---|---|---| | Abs. 1 | Anbieter | Offenlegen, dass eine Person mit einem KI-System interagiert | | Abs. 2 | Anbieter | Synthetische Ausgaben maschinenlesbar kennzeichnen | | Abs. 3 | Betreiber | Über Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung informieren | | Abs. 4 UAbs. 1 | Betreiber | Deepfakes als künstlich erzeugt oder manipuliert kennzeichnen | | Abs. 4 UAbs. 2 | Betreiber | KI-generierte Texte zu Fragen von öffentlichem Interesse offenlegen |
Absatz 5 regelt die Form: klar, unterscheidbar, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion — und barrierefrei. Ein Hinweis, der nur in der Datenschutzerklärung steht, erfüllt das nicht.
Wer ist gemeint
Die Rollen entscheiden über alles Weitere. Wer einen Chatbot einkauft, ist in der Regel Betreiber. Wer ihn unter eigenem Namen anbietet, wesentlich verändert oder seine Zweckbestimmung ändert, wird nach Art. 25 Abs. 1 selbst zum Anbieter — und übernimmt dessen Pflichten. Siehe Anbieter und Betreiber.
Ausnahmen
Absatz 1 greift nicht, wenn es aus den Umständen und dem Kontext der Verwendung für eine angemessen informierte Person offensichtlich ist, dass sie mit einer KI interagiert. Die Ausnahme ist enger, als sie klingt: Ein Widget, das aussieht wie ein normaler Support-Chat, ist nicht offensichtlich ein KI-System.
Absatz 4 UAbs. 1 kennt eine Ausnahme für offenkundig künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke — dort genügt ein Hinweis, der die Darbietung nicht beeinträchtigt.
Was bei Verstößen droht
Nach Art. 99 Abs. 4 bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU und kleine Mid-Caps gilt der jeweils niedrigere Wert. Das sind Obergrenzen, keine Regelbußen.
Rechtsquelle: Art. 50 Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744; Art. 25 Abs. 1, Art. 99 Abs. 4 KI-VO.
Auf Ihrer Website prüfen: Artikel 50 im Wortlaut, mit Geltungsterminen und Bußgeldrahmen