KI-Verordnung
Anbieter und Betreiber (KI-VO)
Kurz erklärt
Die KI-Verordnung unterscheidet Anbieter (Art. 3 Nr. 3) und Betreiber (Art. 3 Nr. 4). Der Anbieter entwickelt ein KI-System oder bringt es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr, der Betreiber verwendet es in eigener Verantwortung. Fast jede Pflicht aus Art. 50 hängt an dieser Einordnung — und Art. 25 Abs. 1 macht Betreiber unter bestimmten Bedingungen selbst zu Anbietern.
Wer einen Chatbot einkauft und einbindet, ist Betreiber. Wer ihn baut oder unter eigenem Namen vertreibt, ist Anbieter. So weit die Faustregel — und genau hier liegt die teuerste Fehleinschätzung der ganzen Verordnung.
Die Definitionen
Anbieter (Art. 3 Nr. 3): entwickelt ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck oder lässt es entwickeln und bringt es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder nimmt es in Betrieb.
Betreiber (Art. 3 Nr. 4): verwendet ein KI-System in eigener Verantwortung — es sei denn, die Verwendung erfolgt im Rahmen einer persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeit.
Warum die Einordnung zählt
Die Transparenzpflichten aus Art. 50 sind zwischen den Rollen aufgeteilt:
- Anbieter schulden die Offenlegung der KI-Interaktion (Abs. 1) und die maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Ausgaben (Abs. 2).
- Betreiber schulden die Information über Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Abs. 3), die Kennzeichnung von Deepfakes (Abs. 4 UAbs. 1) und die Offenlegung KI-generierter Texte zu Fragen von öffentlichem Interesse (Abs. 4 UAbs. 2).
Wer sich falsch einordnet, erfüllt die falschen Pflichten — und die richtigen nicht.
Die Falle: Art. 25 Abs. 1
Ein Betreiber gilt als Anbieter des KI-Systems und übernimmt dessen Pflichten, wenn er
- seinen Namen oder seine Marke auf ein bereits in Verkehr gebrachtes System setzt,
- ein bereits in Verkehr gebrachtes System wesentlich verändert, oder
- die Zweckbestimmung eines Systems so ändert, dass es zu einem Hochrisiko-System wird.
Ein White-Label-Chatbot mit dem eigenen Logo im Interface erfüllt Nummer 1 in der Regel. Das ist keine Randerscheinung, sondern der Normalfall bei eingekauften Assistenten.
Was das praktisch heißt
Die Einordnung nimmt niemand ab — kein Scanner, kein Anbieter, kein Tool. Sie ist eine Rechtsfrage über Ihr Verhältnis zum jeweiligen System. Wer sie trifft, sollte dokumentieren, warum.
Rechtsquelle: Art. 3 Nr. 3 und Nr. 4, Art. 25 Abs. 1, Art. 50 Verordnung (EU) 2024/1689.
Auf Ihrer Website prüfen: Welche Art.-50-Pflichten Ihre Seite auslöst