Zum Inhalt springen
← Wissen

KI-Verordnung

Anbieter und Betreiber (KI-VO)

Kurz erklärt

Die KI-Verordnung unterscheidet Anbieter (Art. 3 Nr. 3) und Betreiber (Art. 3 Nr. 4). Der Anbieter entwickelt ein KI-System oder bringt es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr, der Betreiber verwendet es in eigener Verantwortung. Fast jede Pflicht aus Art. 50 hängt an dieser Einordnung — und Art. 25 Abs. 1 macht Betreiber unter bestimmten Bedingungen selbst zu Anbietern.

Wer einen Chatbot einkauft und einbindet, ist Betreiber. Wer ihn baut oder unter eigenem Namen vertreibt, ist Anbieter. So weit die Faustregel — und genau hier liegt die teuerste Fehleinschätzung der ganzen Verordnung.

Die Definitionen

Anbieter (Art. 3 Nr. 3): entwickelt ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck oder lässt es entwickeln und bringt es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder nimmt es in Betrieb.

Betreiber (Art. 3 Nr. 4): verwendet ein KI-System in eigener Verantwortung — es sei denn, die Verwendung erfolgt im Rahmen einer persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeit.

Warum die Einordnung zählt

Die Transparenzpflichten aus Art. 50 sind zwischen den Rollen aufgeteilt:

  • Anbieter schulden die Offenlegung der KI-Interaktion (Abs. 1) und die maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Ausgaben (Abs. 2).
  • Betreiber schulden die Information über Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Abs. 3), die Kennzeichnung von Deepfakes (Abs. 4 UAbs. 1) und die Offenlegung KI-generierter Texte zu Fragen von öffentlichem Interesse (Abs. 4 UAbs. 2).

Wer sich falsch einordnet, erfüllt die falschen Pflichten — und die richtigen nicht.

Die Falle: Art. 25 Abs. 1

Ein Betreiber gilt als Anbieter des KI-Systems und übernimmt dessen Pflichten, wenn er

  1. seinen Namen oder seine Marke auf ein bereits in Verkehr gebrachtes System setzt,
  2. ein bereits in Verkehr gebrachtes System wesentlich verändert, oder
  3. die Zweckbestimmung eines Systems so ändert, dass es zu einem Hochrisiko-System wird.

Ein White-Label-Chatbot mit dem eigenen Logo im Interface erfüllt Nummer 1 in der Regel. Das ist keine Randerscheinung, sondern der Normalfall bei eingekauften Assistenten.

Was das praktisch heißt

Die Einordnung nimmt niemand ab — kein Scanner, kein Anbieter, kein Tool. Sie ist eine Rechtsfrage über Ihr Verhältnis zum jeweiligen System. Wer sie trifft, sollte dokumentieren, warum.

Rechtsquelle: Art. 3 Nr. 3 und Nr. 4, Art. 25 Abs. 1, Art. 50 Verordnung (EU) 2024/1689.

Auf Ihrer Website prüfen: Welche Art.-50-Pflichten Ihre Seite auslöst