KI-Verordnung
Verbotene KI-Praktiken (Art. 5 KI-VO)
Kurz erklärt
Artikel 5 der EU-KI-Verordnung verbietet bestimmte KI-Praktiken vollständig — unter anderem Social Scoring, manipulative Beeinflussung, ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern, Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen sowie biometrische Kategorisierung nach sensiblen Merkmalen. Die Verbote gelten seit dem 2. Februar 2025; zwei weitere kommen am 2. Dezember 2026 hinzu. Verstöße sind mit bis zu 35 Mio. Euro oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes bedroht.
Art. 5 ist die einzige Stelle der Verordnung, an der etwas schlicht verboten ist — keine Auflagen, keine Dokumentation, kein Konformitätsverfahren. Nicht erlaubt.
Die Verbote
- Unterschwellige oder manipulative Techniken, die das Verhalten wesentlich beeinflussen und erheblichen Schaden verursachen können
- Ausnutzung von Schutzbedürftigkeit wegen Alter, Behinderung oder sozialer bzw. wirtschaftlicher Lage
- Social Scoring — Bewertung natürlicher Personen nach sozialem Verhalten oder Persönlichkeitsmerkmalen mit benachteiligender Wirkung in unzusammenhängenden Kontexten
- Vorhersage von Straftaten allein auf Grundlage von Profiling oder Persönlichkeitsmerkmalen
- Ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungsaufnahmen zum Aufbau von Gesichtserkennungsdatenbanken
- Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen (außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen)
- Biometrische Kategorisierung zur Ableitung von Rasse, politischen Meinungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, Sexualleben oder sexueller Ausrichtung
- Biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken, mit engen Ausnahmen
Zwei neue Verbote ab dem 2. Dezember 2026
Der Digital Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744) ergänzt Art. 5 um das Verbot von KI-Systemen zur Erstellung nicht einvernehmlicher intimer Bildaufnahmen und von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs.
Was das für Websites heißt
Die meisten Verbote zielen auf Anwendungen, die auf einer normalen Unternehmenswebsite nicht vorkommen. Zwei sind trotzdem relevant: Emotionserkennungs-Software auf Karriere- oder Lernplattformen und biometrische Kategorisierung durch eingebundene Drittanbieter.
Ob ein konkreter Einsatz unter Art. 5 fällt, lässt sich von außen nicht feststellen — dafür braucht es den Kontext. Ein Scanner kann Signale melden, die Anlass zum Hinsehen geben; eine Einordnung ist das nicht.
Bußgeldrahmen
Nach Art. 99 Abs. 3 bis zu 35 Mio. Euro oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist — die oberste Stufe der Verordnung. Für KMU und kleine Mid-Caps gilt der jeweils niedrigere Wert.
Rechtsquelle: Art. 5, Art. 99 Abs. 3 und Abs. 6 Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744.
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