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Eingebettete Inhalte
Kurz erklärt
Eingebettete Inhalte sind externe Elemente wie YouTube-Videos, Google Maps, Schriftarten oder Social-Media-Widgets, die eine Website von fremden Servern lädt. Schon beim Seitenaufruf können sie Cookies setzen und die IP-Adresse der Besucher an den Anbieter - oft in den USA - übertragen. Ohne Einwilligung ist das in der Regel unzulässig.
Eingebettete Inhalte sind bequem, aber datenschutzrechtlich heikel: Der Browser baut beim Laden eine direkte Verbindung zum Drittanbieter auf, noch bevor der Nutzer irgendetwas anklickt.
Typische Beispiele
YouTube- und Vimeo-Videos, Google Maps, Google Fonts, Social-Media-Buttons und -Feeds, eingebundene Schriften und Icon-Bibliotheken sowie externe CDNs.
Die Zwei-Klick-Lösung
Statt den Inhalt sofort zu laden, wird zunächst nur eine Vorschau gezeigt. Erst auf aktives Anklicken (und damit Einwilligung) wird der externe Dienst geladen. So fließen vorher keine Daten an den Anbieter.
Rechtsquelle: § 25 TDDDG; Art. 6 Abs. 1, Art. 44 ff. DSGVO; LG München I, Az. 3 O 17493/20 (zu Google Fonts).