Betroffenenrechte
Auskunftsrecht
Kurz erklärt
Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO gibt jeder Person das Recht zu erfahren, ob und welche ihrer personenbezogenen Daten ein Unternehmen verarbeitet. Die Auskunft muss kostenlos und in der Regel innerhalb eines Monats erteilt werden - inklusive Zwecken, Empfängern, Speicherdauer und Herkunft der Daten.
Das Auskunftsrecht ist das wichtigste Betroffenenrecht: Es macht Verarbeitungen für die betroffene Person überhaupt erst nachvollziehbar und ist Voraussetzung, um weitere Rechte (Berichtigung, Löschung) auszuüben.
Was umfasst die Auskunft?
Nach Art. 15 DSGVO sind unter anderem mitzuteilen: die Verarbeitungszwecke, die Kategorien der Daten, die Empfänger, die geplante Speicherdauer, die Herkunft der Daten und das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung. Auf Wunsch ist eine Kopie der Daten bereitzustellen.
Fristen und Form
Die Auskunft erfolgt in der Regel binnen eines Monats und unentgeltlich. Bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen kann ein angemessenes Entgelt verlangt oder die Bearbeitung verweigert werden (Art. 12 Abs. 5 DSGVO).
Rechtsquelle: Art. 15 DSGVO; Art. 12 DSGVO (Modalitäten).