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Grundlagen

TDDDG

Kurz erklärt

Das TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) ist seit Mai 2024 der Nachfolger des TTDSG und setzt die ePrivacy-Richtlinie in deutsches Recht um. Sein § 25 verlangt für das Speichern und Auslesen von Informationen auf Endgeräten - etwa Cookies - grundsätzlich eine Einwilligung. Nur technisch notwendige Vorgänge sind ausgenommen.

Das TDDDG regelt den Datenschutz bei Telemedien und digitalen Diensten. Es wurde 2024 aus dem TTDSG hervorgegangen (Umbenennung im Zuge des Digitale-Dienste-Gesetzes) - inhaltlich bleibt § 25 unverändert.

Was § 25 TDDDG verlangt

Das Speichern von Informationen auf dem Endgerät der Nutzer oder der Zugriff darauf ist nur mit Einwilligung erlaubt (§ 25 Abs. 1 TDDDG). Ausgenommen sind Vorgänge, die für die ausdrücklich gewünschte Telemedien-Leistung unbedingt erforderlich sind (§ 25 Abs. 2).

Verhältnis zur DSGVO

§ 25 TDDDG betrifft den Zugriff auf das Endgerät (das „Ob" des Cookie-Setzens). Die anschließende Verarbeitung der so erlangten Daten richtet sich nach der DSGVO. Beide gelten parallel.

Rechtsquelle: § 25 TDDDG (vormals § 25 TTDSG); Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG.