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12. Mai 2026 · Florian Wartner

Matomo vs. Google Analytics: Was ist DSGVO-konformer?

Google Analytics braucht fast immer eine Einwilligung und überträgt Daten in die USA. Matomo lässt sich selbst hosten und im anonymisierten Modus teils ohne Einwilligung betreiben. Der direkte Vergleich beider Webanalyse-Tools aus Datenschutzsicht.

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Wer Reichweite messen will, steht vor der Wahl: Google Analytics, der Marktführer, oder Matomo, die selbst gehostete Alternative. Aus Datenschutzsicht ist die Antwort klar - Matomo lässt sich rechtskonformer betreiben, weil die Daten unter der eigenen Kontrolle bleiben. Beide Tools brauchen aber eine Einwilligung, sobald sie Cookies setzen oder vollständige IP-Adressen verarbeiten.

Der Kernunterschied: Wo liegen die Daten?

Google Analytics sendet die erhobenen Daten an Google, das sie auch in den USA verarbeitet. Der Transfer stützt sich seit 2023 auf das EU-US Data Privacy Framework. Matomo dagegen kann auf dem eigenen Server laufen - dann verlassen die Daten das eigene System nicht, es gibt keinen Drittlandtransfer und keinen externen Auftragsverarbeiter.

Brauchen beide eine Einwilligung?

Google Analytics: praktisch immer. Es setzt Cookies und verarbeitet personenbezogene Daten, daher ist eine Einwilligung nach § 25 TDDDG und Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO erforderlich.

Matomo: kommt darauf an. Im Standardmodus mit Cookies ebenfalls einwilligungspflichtig. Im strikt anonymisierten, cookielosen Modus mit gekürzter IP argumentieren manche Aufsichtsbehörden für eine Zulässigkeit ohne Einwilligung - verbindlich ist das jedoch nicht.

Vergleich auf einen Blick

  • Hosting: Matomo selbst gehostet vs. Google Cloud.
  • Drittlandtransfer: bei Matomo (self-hosted) keiner; bei Google Analytics in die USA.
  • Einwilligung: Matomo im Anonymmodus eventuell entbehrlich; Google Analytics stets nötig.
  • Auftragsverarbeitung: bei Matomo self-hosted entfällt der AVV mit Dritten.

Fazit

Für datenschutzbewusste Betreiber ist selbst gehostetes Matomo die sauberere Wahl. Unabhängig vom Tool gilt: Lädt die Analyse schon vor dem Klick auf „Akzeptieren", ist das ein Verstoß. Ein Tracker-Check zeigt, ob Ihr Analyse-Tool die Einwilligung respektiert.

Rechtsquelle: § 25 TDDDG; Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 44 ff. DSGVO; EU-US Data Privacy Framework.