05. April 2026 · Marie Heller
Impressumspflicht nach § 5 DDG: Wer braucht eins und was muss rein?
Wer braucht ein Impressum nach § 5 DDG und welche Pflichtangaben gehören hinein? Geschäftsmäßige Online-Angebote brauchen Name, Anschrift, Kontakt und je nach Tätigkeit mehr.
Ein Impressum nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) braucht jeder, der einen geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen digitalen Dienst betreibt - also nahezu jede Unternehmens-, Vereins- und Freiberufler-Website. Rein private Seiten ohne geschäftlichen Bezug sind ausgenommen. Pflichtangaben sind unter anderem Name, ladungsfähige Anschrift und eine schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit.
Was ist das DDG und warum nicht mehr das TMG?
Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) hat im Mai 2024 das frühere Telemediengesetz (TMG) abgelöst und setzt unter anderem den europäischen Digital Services Act um. Die Impressumspflicht, die früher in § 5 TMG geregelt war, findet sich nun in § 5 DDG - inhaltlich weitgehend unverändert. Wer noch auf das TMG verweist, sollte seine Angaben aktualisieren, auch wenn die Pflichten selbst dieselben geblieben sind.
Wer ist impressumspflichtig?
Die Pflicht trifft Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler Dienste. „Geschäftsmäßig" ist weit zu verstehen und setzt keine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Erfasst sind damit:
- Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler.
- Vereine und Stiftungen mit Außenauftritt.
- Blogs und Social-Media-Profile mit werblichem oder geschäftlichem Bezug.
- Online-Shops und Plattformen.
Ausgenommen sind ausschließlich private oder familiäre Angebote ohne jeden geschäftlichen Hintergrund. In Zweifelsfällen - etwa bei einem privaten Blog mit Werbebannern oder Affiliate-Links - ist von einer Impressumspflicht auszugehen.
Diese Pflichtangaben verlangt § 5 DDG
Folgende Angaben gehören in jedes Impressum:
- Name und Anschrift: Bei natürlichen Personen Vor- und Nachname, bei juristischen Personen die vollständige Firma inklusive Rechtsform und Vertretungsberechtigtem. Eine ladungsfähige Anschrift ist Pflicht - ein Postfach genügt nicht.
- Kontaktmöglichkeit: E-Mail-Adresse plus ein weiterer Weg für schnelle elektronische Kommunikation (meist Telefonnummer oder Kontaktformular).
- Registereintrag: Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister mit Registernummer, sofern vorhanden.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, falls vorhanden.
- Aufsichtsbehörde, wenn die Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf.
- Berufsrechtliche Angaben bei reglementierten Berufen (etwa Ärzte, Anwälte, Steuerberater): gesetzliche Berufsbezeichnung, Kammer und berufsrechtliche Regelungen.
Wer journalistisch-redaktionelle Inhalte verbreitet, muss zusätzlich einen Verantwortlichen im Sinne des § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV) mit Namen und Anschrift benennen.
Die Angaben müssen vollständig und korrekt sein. Schon eine fehlende Telefonnummer, ein veralteter Geschäftsführer oder eine nicht mehr aktuelle Anschrift kann den gesamten Pflichtteil angreifbar machen. Überprüfen Sie das Impressum daher regelmäßig - insbesondere nach Umzügen, Rechtsformwechseln oder Änderungen in der Geschäftsführung.
Häufige Fehler in der Praxis
Viele Impressen sind formal vorhanden, aber fehlerhaft. Typische Stolperfallen:
- Postfach statt ladungsfähiger Anschrift: Eine Adresse, unter der Sie tatsächlich rechtlich erreichbar sind, ist zwingend.
- Verstecktes oder unklar benanntes Impressum: Begriffe wie „Info" oder „Kontakt" erfüllen die Anforderung „leicht erkennbar" nicht zuverlässig.
- Fehlende zweite Kontaktmöglichkeit: Eine E-Mail-Adresse allein reicht häufig nicht; ein weiterer schneller Kommunikationsweg gehört dazu.
- Vergessene berufsrechtliche Angaben bei reglementierten Berufen oder ein fehlender Verweis auf Kammer und Berufsordnung.
- Veralteter Verweis auf das TMG statt auf das geltende DDG.
Wo und wie muss das Impressum erreichbar sein?
§ 5 DDG verlangt, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Bewährt hat sich ein eindeutig benannter Link „Impressum" im Footer, der von jeder Unterseite aus mit maximal zwei Klicks erreichbar ist. Die Bezeichnung darf nicht hinter unklaren Begriffen wie „Info" oder „Über uns" versteckt werden.
Auch auf Social-Media-Profilen und in Apps gilt die Pflicht - dort genügt in der Regel ein gut sichtbarer Verweis auf das Impressum der Website.
Impressum und Datenschutzerklärung trennen
Impressum und Datenschutzerklärung sind zwei getrennte Dokumente mit unterschiedlicher Rechtsgrundlage. Das Impressum erfüllt die Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG, die Datenschutzerklärung die Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO. Beide sollten als eigenständige, einzeln verlinkte Seiten vorhanden sein - ein gemeinsames Sammeldokument ist unzureichend und fehleranfällig.
Häufige Fragen
Drohen bei einem fehlenden Impressum Abmahnungen?
Ja. Ein fehlendes, unvollständiges oder schwer auffindbares Impressum gilt als Wettbewerbsverstoß und ist ein häufiger Abmahngrund durch Mitbewerber und Verbände. Zudem können Bußgelder verhängt werden. Falls Sie bereits Post erhalten haben, helfen die richtigen ersten Schritte nach einer Abmahnung.
Reicht für ein Kleinunternehmen ein verkürztes Impressum?
Nein. Die Pflichtangaben des § 5 DDG gelten unabhängig von der Unternehmensgröße. Auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen Name, ladungsfähige Anschrift und Kontaktmöglichkeit angeben - lediglich die USt-IdNr. entfällt, wenn keine vergeben wurde.
Wie prüfe ich, ob meine Website rechtlich vollständig ist?
Neben Impressum und Datenschutzerklärung sind Cookies, Tracker und Drittdienste relevant. Der kostenlose Sorrel-Scan prüft Ihre Seite automatisch auf typische Lücken, und unsere Funktionsübersicht zeigt, was dabei geprüft wird. Eine vollständige Übersicht liefert die DSGVO-Website-Checkliste 2026.