Zum Inhalt springen
← Blog

26. Mai 2026 · Marie Heller

BFSG ab 2025: Welche Websites jetzt barrierefrei sein müssen

Das BFSG verpflichtet seit 28.06.2025 viele Online-Dienste zur Barrierefreiheit. Wer betroffen ist, welche Ausnahmen gelten und wie Sie Ihre Website jetzt prüfen.

bfsgbarrierefreiheitrecht

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet seit dem 28. Juni 2025 Anbieter bestimmter digitaler Produkte und Dienstleistungen, ihre Angebote barrierefrei zu gestalten. Betroffen sind vor allem Online-Shops, Banking-Dienste, Buchungsplattformen und Apps im B2C-Bereich. Kleinstunternehmen, die ausschließlich Dienstleistungen erbringen, sind unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen.

Was das BFSG ist

Das BFSG setzt die europäische Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act, EAA) in deutsches Recht um. Es gilt seit dem 28. Juni 2025 und betrifft erstmals auch die Privatwirtschaft - anders als die bisherigen Vorschriften, die nur öffentliche Stellen banden.

Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen digitale Dienste eigenständig und gleichberechtigt nutzen können. Maßstab sind die Anforderungen der harmonisierten Norm EN 301 549, die wiederum auf den international anerkannten WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) aufbaut.

Konkretisiert werden die Pflichten durch die Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung (BFSGV). Sie legt fest, welche technischen Anforderungen für die einzelnen Produkt- und Dienstleistungskategorien gelten und welche Angaben eine Erklärung zur Barrierefreiheit enthalten muss. Wer betroffen ist, sollte beide Texte - BFSG und BFSGV - als gemeinsame Grundlage heranziehen.

Wer ist betroffen?

Das Gesetz adressiert Anbieter von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern. In der Praxis betrifft das insbesondere:

  • Online-Shops und E-Commerce-Plattformen.
  • Banken- und Zahlungsdienste, einschließlich Online-Banking.
  • Buchungs- und Ticketdienste im Personenverkehr.
  • Telekommunikationsdienste und ihre Benutzeroberflächen.
  • E-Books und entsprechende Lesesoftware.

Reine B2B-Angebote sowie Websites ohne Vertragsabschluss-Funktion (etwa eine reine Imageseite ohne Shop) fallen in vielen Fällen nicht unter die Pflicht - die Abgrenzung sollte aber im Einzelfall rechtlich geprüft werden.

Die wichtigste Ausnahme: Kleinstunternehmen

Das BFSG nimmt Kleinstunternehmen von den Pflichten für Dienstleistungen aus. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweist.

Wichtig: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für das Inverkehrbringen von Produkten. Wer also etwa Hardware mit digitaler Schnittstelle anbietet, kann trotz Kleinstunternehmen-Status verpflichtet sein.

Welche Anforderungen konkret gelten

Eine barrierefreie Website muss nach den vier WCAG-Prinzipien wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Praktisch bedeutet das unter anderem:

  • Textalternativen für Bilder (alt-Texte).
  • Ausreichende Kontraste zwischen Text und Hintergrund.
  • Tastaturbedienbarkeit ohne Maus.
  • Korrekte semantische Struktur (Überschriften, Landmarks, ARIA-Attribute).
  • Verständliche Formulare mit klaren Beschriftungen und Fehlermeldungen.
  • Eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die Konformität und Kontaktmöglichkeit ausweist.

Verstöße können von Marktüberwachungsbehörden geahndet werden - bis hin zur Untersagung des Angebots. Auch Abmahnungen durch Verbände sind möglich.

So prüfen Sie Ihre Website

Beginnen Sie mit einer automatisierten Analyse, die offensichtliche Mängel wie fehlende Alt-Texte, zu geringe Kontraste oder fehlende Formularbeschriftungen aufdeckt. Automatische Tests fangen rund die Hälfte der typischen Fehler ab; den Rest decken manuelle Prüfungen mit Screenreader und Tastatur auf.

Starten Sie einen kostenlosen Scan Ihrer Website - Sorrel prüft neben dem Datenschutz auch zentrale Barrierefreiheits-Kriterien und zeigt, wo Handlungsbedarf besteht. Den vollständigen Prüfumfang finden Sie auf der Seite Funktionen.

Barrierefreiheit und Datenschutz gehen dabei Hand in Hand: Ein Consent-Banner etwa muss nicht nur DSGVO-konform sein (siehe Consent-Banner-Checkliste), sondern auch tastaturbedienbar und kontrastreich. Beide Aspekte zusammen prüfen unsere Tarife.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG auch für reine Informationsseiten?

In der Regel nicht. Das BFSG zielt auf Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere mit Vertragsabschluss-Funktion. Eine reine Imageseite ohne Shop oder Buchung fällt meist nicht darunter. Die Abgrenzung ist jedoch einzelfallabhängig und sollte rechtlich geklärt werden.

Sind Kleinstunternehmen vollständig befreit?

Nein, nur teilweise. Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen von Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Für das Inverkehrbringen von Produkten gilt sie nicht. Zudem ist Barrierefreiheit auch ohne gesetzliche Pflicht ein Qualitäts- und Reichweitenvorteil.

Reicht ein automatischer Barrierefreiheits-Test aus?

Nein. Automatische Tests decken nur einen Teil der Anforderungen ab, etwa Kontraste und Alt-Texte. Bedienbarkeit per Tastatur, sinnvolle Vorlesereihenfolge und verständliche Sprache erfordern zusätzlich manuelle Prüfungen. Der automatische Scan ist aber der schnellste erste Schritt - eine Gesamtübersicht bietet die DSGVO-Website-Checkliste 2026.